Versteigerungs-, Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen für
die Aero Auktionen und Freihandverkauf
DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN GELTEN FÜR DIE AERO AUKTIONEN, DEM
NACHVERKAUF VON AUKTIONSWAREN NACH DEN AUKTIONEN, UND DEM FREIEN VERKAUF VON
WAREN.
Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung der
Auftraggeber, deren Namen und Adresse der Käufer über das
Losnummernverzeichnis jederzeit vom Versteigerer erfahren kann. Die
Versteigerung erfolgt freiwillig auf Grund der Aufträge der Einlieferer.
Alle Kaufverträge kommen zustande zwischen dem Auftraggeber (=Einlieferer)
und dem Bieter.
Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Katalognummern
zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt,
außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für
Mängel. Die Katalogangaben sind keine zugesicherten Eigenschaften gem.
§ 459 II BGB. Die Auktionsangebote sind gebraucht und können vor der
Versteigerung besichtigt werden.
Das Auktionshaus gibt keine Kaufpreisrückerstattung, oder
Garantien.
Bei Versteigerungen beträgt die Steigerungsquote im
Normalfall 10% zum nächst höheren 100er-, 1000er oder
10.000er-Betrag. Bei "Ohne Limit" -Angeboten beginnt der Versteigerer mit dem
höchsten, evtl. vor der Auktion abgegebenen schriftlichen Gebot. Bei
"limitierten Angeboten" beginnt der Auktionator beim Limit. Schriftliche Gebote
werden unabhängig von ihrer Höhe "billigst" bedient, d.h. der
Versteigerer verpflichtet sich , lediglich das letzte vorliegende Gebot mit
höchstens der Summe zu überbieten, die als Steigerungsquote vergeben
ist. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des
Höchstangebotes kein höheres Gebot erfolgt. Der Bieter kann über
einen schriftlichen Auftrag durch den Versteigerer vertreten werden. Mit den
Zuschlag kommt zwischen dem Bieter und Einlieferer ein Kaufvertrag zustande.
Telefonbieter werden vor Anruf der gewünschten Position angerufen, falls
hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Eine Garantie für das
Zustandekommen der Telefonverbindung übernimmt der Versteigerer nicht. Der
Anruf erfolgt auf Kosten des Auktionshauses. Der Zuschlag kann im Namen des
Auftraggebers vorbehalten oder verweigert werden. Bei mehreren Geboten
entscheidet die Reihenfolge des Auftragseingang. Wenn irrtümlichen
rechtzeitig abgegebenes Gebot ( auch in schriftlicher Form ) übersehen
wurde, ist der Versteigerer befugt, den Zuschlag zurückzunehmen und den
Gegenwert erneut anzubieten. Dies gilt auch für alle Zweifelsfälle
und Beanstandungen unmittelbar nach dem Zuschlag oder nach der Auktion. Der
Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Zahlung in bar zzgl. 5% Aufgeld. Im
Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Eine spätere oder
unbare Bezahlung ist nur mit Einverständnis des Versteigerers
zulässig. Eine Aufrechnung des Erwerbers ist nur zulässig mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, Rechnungen
an Fernbieter sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
Scheckzahlungen gelten erst nach unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung.
Artikel im Freihandverkauf, die zu Festpreisen verkauft werden
erfolgen im fremden Namen auf fremde Rechnung. Der Vertrag kommt unmittelbar
zwischen dem Einlieferer und dem Erwerber zustande. Alle Angebote sind
freibleibend. Gleiches gilt für Waren, die im freien Verkauf vom
Auktionshaus angeboten werden.
Besitz und Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Beschädigung gehen unmittelbar mit Zuschlag/Kauf- das
Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang - auf den Erwerber
über.
Der Erwerber ist verpflichtet, das ersteigerte/gekaufte Gut
sofort abzuholen und den Kaufpreis zu entrichten. Holt der Erwerber die Waren
nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Auktions- bzw. Kaufdatum ab, kommt er in
Verzug. Danach können die Waren an eine Spedition zur Lieferung
übergeben werden. Die Kosten der Lagerung und die Spedition sind vom
Erwerber zu tragen.
Entrichtet der Erwerber nach Ablauf des 10 Tages nach dem
Auktions-/ Kaufdatum nicht den vollständigen Kaufpreis, kommt er in
Verzug. Nach einer Frist von einer Woche, die vom Auktionshaus gesetzt wird,
erlöschen die Rechte des Erwerbers aus dem Zuschlag / Kauf. Das
Auktionshaus kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die
Ware erneut in der nächsten Auktion zu den Versteigerungsbedingungen
versteigern lassen. Der Erwerber haftet für den Mindesterlös beim
Verkaufspreis. Der Erwerber wird nicht zu einem Gebot zugelassen. Der Erwerber
hat auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch. Gleiches gilt, wenn
ein Dritter in den Kaufvertrag eintritt.
Erfüllung und Gerichtsstand ist der Firmensitz vom
Auktionshaus. Es gilt deutsches Recht. Sollte einer der Bedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt.
Versteigerungsauftrag
1. Einlieferung:
Die umseitig aufgelisteten Gegenstände werden vom
Einlieferer dem Auktionsunternehmen zur Versteigerung gegen Höchstgebot im
Namen und Rechnung des Einlieferers übergeben. Der Einlieferer versichert,
daß es sich um gebrauchte Gegenstände handelt, die in seinem
unbeschränkten Eigentum stehen.
2. Haftung des Einlieferers:
Der Einlieferer übernimmt die Haftung und
Gewährleistung für alle bei der Einlieferung gemachten Angaben. Zur
Überprüfung dieser Angaben ist das Auktionsunternehmen nicht
verpflichtet. Soweit diese Angaben auf dem Einlieferungsschein vermerkt werden,
haben sie die rechtliche Bedeutung von zugesicherten Eigenschaften.
Schutzrechte dritter Personen verstößt, insbesondere nicht gegen
Urheberrechte, Warenzeichenrechte oder Ausstattungsschutz. Bei
Verstößen gegen diese Verpflichtung ist der Einlieferer dem
Auktionshaus zum Ersatz aller Aufwendungen und aller Schäden verpflichtet,
das dem Auktionshaus entsteht. Soweit eingelieferte Gegenstände aus dem
Ausland eingeführt worden sind, versichert der Einlieferer, daß die
Einfuhr nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und daß die
Einfuhr nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und daß bei
der Einfuhr entstandene Zölle oder Steuern ordnungsgemäß
entrichtet sind.
3. Haftung des Auktionsunternehmens:
Das Auktionsunternehmen nicht ist verpflichtet, die
eingelieferten Gegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden,
Einbruchdiebstahl und Beraubung zu versichern. Der Versicherungsschutz beginnt
mit dem Tag der Einlieferung und erlischt mit Beendigung des
Auftragsverhältnis. Jede weitere Haftung des Auktionsunternehmens und
seiner Mitarbeiter für die eingelieferten Gegenstände wird
ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Auktionsunternehmen oder seiner
Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
4. Auftragsdauer:
Das Auftragsverhältnis beginnt mit dem Tag der
Einlieferung der Gegenstände und endet mit dem Ablauf von 2 Wochen seit
der Auktion, in der die eingelieferten Gegenstände zum Zweck der
Versteigerung ausgerufen worden sind. Es ist Sache des Einlieferers, sich beim
Auktionsunternehmen nach dem Ergebnis der Versteigerung zu erkundigen und
unversteigert gebliebene Gegenstände innerhalb einer Frist von 2 Wochen
nach der Versteigerung abzuholen.
5. Limitvereinbarung:
Falls im Einzelfall nichts anders schriftlich vereinbart wird,
werden alle Gegenstände mit Ausnahme delimitiert. Dieses Limit wird im
Auftrag des Einlieferers von einem Auktionsunternehmen vermittelten
Sachverständigen festgestellt und dem Einlieferer mitgeteilt, Falls der
Einlieferer mit dem Limit nicht einverstanden ist, muß er dies dem
Auktionsunternehmen innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitteilen und die
eingelieferten Gegenstände zurücknehmen. Im übrigen gilt
für Flugzeuge und Gegenständen hinsichtlich der Mitteilung des
Limits, die Verpflichtung zu unverzüglichen Widerspruch zur Rücknahme
das Vorgesagte wenn in der Versteigerung zum Limitpreis kein Gebot erfolgt,
kann der Versteigerer den Limitpreis um 10% unterschreiten. Werden mehrere
Gegenstände auf dem Einlieferungsschein erfaßt so ist der
Versteigerer berechtigt, Limitunterschreitungen, die über den
zulässigen Satz von 10% hinausgehen, gegen Limitunterschreitungen bei
anderen Gegenständen aufzurechnen.
6. Nachverkauf:
Nicht versteigerte Gegenstände werden innerhalb der
jeweiligen Auftragsdauer ( vergl. Abschnitt 4) dieses Versteigerungsauftrags zu
dem bei dem Versteigerungsversuch maßgebend gewesenen Limitpreis
einschließlich Limitunterschreitung bis zu 10% im Nachverkauf angeboten.
Der Einlieferer / Verkäufer, als auch der Käufer haben bei
Zustandekommen eines Kaufvertrags mit dem Verkäufer durch die Vermittlung
der AeroAuktion, jeweils eine Courtage /fee / Gebühr von 5% zu
entrichten.
7. Verbot der Weitergabe von Daten, Angeboten an andere
Kaufinteressenten.
Die AeroAuction hat Kenntnisse, insbesondere über
Auftragsobjekt und Auftraggeber (Verkäufer, Käufer), vertraulich zu
behandeln, soweit sie Kenntnisse im Zusammenhang mit diesem erhält. Gibt
der Kunde, Auftraggeber, Bieter, Käufer, Verkäufer vertrauliche
Angebotsdaten, insbesondere über ihn angebotene Kaufobjekte, vom
Verkäufer ( Lots ), oder über Verkaufsinteressenten an dritte weiter,
der sodann als Käufer auftritt, so verstößt er gegen seine
Vertragspflichten gegenüber der AeroAuction.
Kommt es auf Grund der
Weitergabe zu einem Vertragsabschluss mit einem Lot- Verkäufer, Dealer,
Broker, ist der Kunde ( Käufer und Verkäufer), in Höhe der
vereinbarten Provision / Courtage / fee, pauschal schadensersatzpflichtig, wenn
er nicht den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden
entstanden ist.
8. Haftungsausschluss für übermittelte und für
inhaltliche Richtigkeit.
Die AeroAuction weist darauf hin, dass hinsichtlich der
Richtigkeit der übermittelten Daten des Kaufobjekts, des Verkäufers
und des Käufers keine Haftung besteht. Der Kunde der AeroAuction
verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages mit dem
Verkäufer, in den Kaufvertrag eine Klausel des Inhalts aufzunehmen, dass
der Kunde ( Käufer und Verkäufer ) sich in Höhe der Provision,
Courtage, fee jeweils ( 5% vom Verkäufer und Käufer ) im Kaufvertrag
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zugunsten der
AeroAuction in namentlicher Höhe verpflichtet.
9. Provisionsvereinbarung:
Das Auktionsunternehmen hat im Falle der Versteigerung oder
Freihandverkaufs (Nachverkaufs) gegen den Käufer als auch den
Verkäufer jeweils einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 5%
incl. Mehrwertsteuer aus dem Versteigerungs- und Verkaufserlös, sobald ein
Kaufvertrag zwischen dem Flugzeugeigner und dem Bieter oder Käufer
zustandegekommen ist. Die Abrechnung des Auktionsunternehmens über
versteigerte oder frei verkaufte Ware erfolgt ca. 40 Tage nach
vollständiger Zahlung durch den Ersteigerer. Die Abrechnung erfolgt
schriftlich. Bei Teilabrechnungen ist das Auktionsunternehmen berechtigt, dem
Einlieferer geschuldete Kosten einschließlich Bearbeitungspauschale auch
für noch nicht abgerechnete Gegenstände zu verrechnen und vom
Auszahlungsbetrag abzuziehen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür,
daß der Ersteher eingelieferter Gegenstände Beanstandungen oder
Rechtsansprüche irgendwelcher Art erheben wird, so ist das
Auktionsunternehmen berechtigt, bis zu deren Klärung die Auszahlung des
Guthabens an den Einlieferer zurückzunehmen.
10. Sonstige Kosten:
Gutachten werden im Auftrag des Einlieferers von neutralen
Sachverständigen angefertigt und von ihnen direkt berechnet oder vom
Versteigerungserlös einbehalten. Berechnet werden vom
Sachverständigen in Rechnung gestellte Kosten, jedoch zumindest 1% der
Schätzkosten. Für die Lagerung nicht verkaufter Gegenstände nach
Beendigung der Auftragsdauer schuldet der Einlieferer Lagerkosten in Höhe
von 2% zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Limitpreis für jeden
angefangenen Monat. Unabhängig davon können die Gegenstände auch
während der Lagerung zum Verkauf angeboten werden, wobei das Limit um 20%
ermäßigt wird. Die Kosten der Einlieferung und der
Rücklieferung nicht veräußerter Gegenstände
einschließlich Versicherung und Verpackung trägt der Einlieferer.
Vorstehende Kosten werden unabhängig davon geschuldet, ob es zu einer
Versteigerung gekommen ist.
11. Versteigerungsbedingungen:
Die für den Ersteher maßgeblichen
Versteigerungsbedingungen werden vom Versteigerer festgesetzt. Er ist
ermächtigt, sich auf ein abgegebenes Gebot den Zuschlag vorzubehalten.
Eine Haftung für den Eingang des Erlöses besteht nur nach
Aushändigung des Gegenstandes an den Ersteher. Das Auktionsunternehmen
wird vom Einlieferer ermächtigt, dessen Ansprüche gegen den Ersteher
im eigenen Namen in Prozeßstandschaft einzuklagen. Das Auktiosunternehmen
ist berechtigt, vom Ersteher ein Aufgeld zuzüglich Mehrwertsteuer zu
erheben. Der Einlieferer hat gegen das Auktionsunternehmen ein Recht auf
Auskunftserteilung, wenn der Gegenstand zugeschlagen bzw. an wen er verkauft
wurde. Hierüber wird beim Auktionsunternehmen ein Verzeichnis
geführt, in das der Einlieferer Einblick nehmen kann. In diesem
Verzeichnis wird beim jeweiligen Ersteher die Einliefernummer des ihm
veräußerten Gegenstands vermerkt. Diese Einlieferungsnummer wird
auch auf den Rechnungen an den Ersteher und auf den Abrechnungen für den
Einlieferer angegeben.
12. Bestimmungen des Versteigerers:
Das Auktionsunternehmen ist berechtigt, den verantwortlichen
Versteigerer zu bestimmen. Die Mitteilung, wer die Versteigerung verantwortlich
durchführt, geht aus dem Auktionskatalog hervor, der dem Eigentümer
rechtzeitig vor der Auktion zugestellt wird.
13. Nebenabreden:
Im Versteigerungsauftrag oder Bieterauftrag oder einem
zustandekommenden Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und Käufer sowie
zwischen dem Käufer oder dem Einlieferer, sind alle Abreden festgelegt in
Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit und
bestehen nicht. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.
14. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtstand im Verhalten zu
Kaufläuten ist am Versteigerungsort.
Freihandverkauf
Alle angegebenen aus den Objekten des Freihandverkaufs werden
verkauft. Es können auch Gebote per Post, Fax, Telefon, oder Eingabe
über das Internet abgegeben werden. Der Freihandverkauf ist keine
Versteigerung im Sinne des § 24B GewO. Der Auktionator bietet jedoch ein
Verkauf zum Höchstgebot, bei dem es immer darum geht, für bestimmte
Einlieferungen und Einzelangebote, zu einem marktgerechten Preis durch Angebot
und Nachfrage zu erreichen. Es gelten jedoch auch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auktionshauses. Das Auktionshaus gibt die
Garantie sowie Datenschutz für den Auftraggeber und dem Käufer.
Copyright warning!
While this site offers unlimited private viewing, the contents,
which are original are subject to international copyright laws. Therefore any
individuals, companies or groups wishing to use or publish any or parts of the
contents of this site may only do so with permission of the site owner.